Sonder-GOZette Februar 2024

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In einem Beschluss hatte das OLG Frankfurt am Main (wir haben berichtet) entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur bei Verträgen zwischen Ärzten und Zahlungspflichtigen verpflichtend anzuwenden sei, bei einer Behandlung in Institutionen, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden (z.B. in Medizinischen Versorgungszentren), die Vergütungen jedoch frei von den Bestimmungen der GOÄ vereinbart werden könnten.

In einer nun bekannt gewordenen Entscheidung gelangt das OLG Köln (Az.: 5 U 32/22 vom 16.08.2023) zu der gegenteiligen Auffassung und erklärt, die GOÄ sei unabhängig davon anzuwenden, ob die ärztliche Leistung durch einen Arzt als natürliche Person erbracht wird oder von einem Arzt in abhängiger Beschäftigung bei einer juristischen Person.

In den Entscheidungsgründen stellt das Oberlandesgericht die schutzwürdigen Interessen der zur Zahlung Verpflichteten im Hinblick auf möglicherweise überhöhte Honorarforderungen in den Vordergrund.

Diese Überlegungen lassen sich zwanglos auf den Geltungsbereich der Gebührenordnung für Zahnärzte übertragen.

Wie ggf. eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage aussehen wird, ist derzeit nicht absehbar.