RECHTeinfach - Entfernung Wurzelkanalfüllmaterial

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Regelmäßig wiederkehrend wird von Beihilfestellen und Krankenversicherungsunternehmen die Meinung vertreten, die Entfernung von altem, definitivem Wurzelkanalfüllmaterial sei mit Berechnung der Geb.-Nr. 2410 GOZ Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.

Es existieren jedoch bereits mehrere Urteile, die die gesonderte Berechnungsfähigkeit dieser Leistung bestätigen.

Nunmehr hat auch das AG Bad Homburg (Az.: 2 C 2367/17 vom 5.10.2022) entschieden, dass die Entfernung von vorhandenem Wurzelkanalfüllmaterial eine selbstständige, nicht in der GOZ enthaltene Leistung darstellt, die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig ist.

Das Gericht folgte den Ausführungen des zahnärztlichen Sachverständigen, wonach der Ansatz der Geb.-Nr. 2120 GOZ im Wege der Analogie als gleichwertig zu erachten ist.