SPOTLIGHT 8/2021 Änderung BBhV

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Sie sind Zahnärztin und Ihr Ehemann ist beihilfeberechtigt nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)?

Das war bisher eine ungünstige Konstellation: Bis zum 31.12.2020 galt gemäß § 8 Abs. 7 BBhV, dass bei Untersuchungen und Behandlungen des Beihilfeberechtigten durch den Ehepartner, Lebenspartner, die Kinder oder Eltern nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig waren, nicht jedoch das zahnärztliche Honorar („Verwandtenklausel“).

Dieser Passus in der BBhV wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung der BBhV mit Wirkung zum 1.01.2021 ersatzlos gestrichen.

Unverändert sehen allerdings die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) der privaten Krankenversicherung vergleichbare Einschränkungen der Erstattung vor. Ebenso muss abgewartet werden, ob die erfreuliche Änderung in der BBhV in den Beihilfeverordnungen der Länder nachvollzogen wird.